Fragen und Antworten
Die häufigsten Fragen Ihrer Kolleginnen und Kollegen zum Kanzleiabrechnungsservice haben wir während unserer Veranstaltungen quer durch die Republik gesammelt. Diese Fragen und die entsprechenden Antworten stellen wir hier für Sie zusammen.
Ich treibe täglich Forderungen für meine Mandanten ein. Das kann kein Dritter besser machen als ich!
Da geben wir hinsichtlich der einschlägigen Mandantenforderungen jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt gerne Recht. Dabei wird aber leider häufig übersehen, dass es sich um zwei verschiedene Dienstleistungen handelt!
So stellt das Inkasso von Mandantenforderungen einen individuellen Teil der juristischen Tätigkeit des Anwalts dar und wird durch das RVG oder durch individuelle Vereinbarungen entsprechend honoriert. Im Gegensatz dazu wird dem Anwalt das Beitreiben seiner eigenen Honorarforderungen normalerweise nicht vergütet. Dazu kommt, dass die Aufwendungen – so sie denn in einem Abrechnungshaus verarbeitet werden – deutlich geringer ausfallen. Eine Kosten- und Zeitersparnis, von der Sie als unser Kunde wiederum profitieren.
Ich werde definitiv nicht meine wichtigsten Mandanten, die bislang immer pünktlich gezahlt haben, in Zukunft durch Mahnungen eines Dritten verärgern!
Unstreitig besteht zwischen Anwalt und Mandant ein hochsensibles Vertrauensverhältnis. Jedoch ist es ebenso unstreitig, dass das Gesundheitswesen mit seinen ebenso schützenswerten Daten seit Jahrzehnten die Dienste von Rechenzentren wie den Ärztlichen Verrechnungsstellen in Anspruch nimmt. Neben einer sehr sorgfältigen Bearbeitung und entsprechenden Rechnungsstellung garantiert unser Datenschutzbeauftragter die gebotene Sensibilität bei allen Mandantendaten.
Das Gesetz untersagt mir als Anwalt die Weitergabe meiner sensiblen Mandantendaten an Dritte!
Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt (§ 49b Abs. 4 S. 2 BRAO).
Ich warte lieber ein paar Wochen auf mein Geld, als von meinem verdienten Honorar noch etwas abzugeben!
Ein Grundsatz, der von der deutschen Anwaltschaft leider viel zu oft als „natürliche“ Gegebenheit angesehen wird. Gerät der Anwalt jedoch selbst einmal in Rechnungsverzug, dauert es nicht lang und er erhält das erste Mahnschreiben. Im Gegensatz zu jedem anderen Unternehmer verschenkt damit jeder Anwalt einen zinswerten Vorteil – und damit einen Wettbewerbsvorteil, den heute jeder andere Dienstleister für sich selbstverständlich in Anspruch nimmt. Das Ergebnis ist betriebswirtschaftlich leicht messbar: So können die Zinsverluste bei einem durchschnittlichen Zahlungsverzug von 45 Tagen auf einem Girokonto im Jahr leicht mehrere Hundert Euro betragen. Kosten, die Sie mit uns spürbar senken können.
Für Mandate mit Ausfallrisiko bleibt mir doch immer noch die „Vorkasse“!
Ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme des Kanzleiabrechnungsservice der Vergangenheit angehört. Haben doch diese Gespräche auch immer einen bitteren Beigeschmack. Schließlich wird dem Mandanten suggeriert, dass man an dessen Bonität zweifelt. Übrigens ein Umstand, den – nach einer Untersuchung des DAV – die überwiegende Anzahl der Anwälte als unangenehm empfindet. Nicht zu unterschätzen sind heutzutage zudem die so genannten Anwaltshopper. Getrieben durch die geforderte Vorkasse und ermuntert durch die große Anwaltsdichte, suchen viele potentielle Mandanten den nächsten Kollegen auf. Ein Dilemma, das ärgerlich und teuer zugleich ist. Will der Anwalt den Mandanten auch ohne Vorkasse an sich binden und trotzdem auf Nummer sicher gehen, kann er jederzeit über seinen Abrechnungspartner innerhalb weniger Minuten die Bonität seines Mandanten überprüfen lassen.
Bis jetzt ging es bei Anwälten doch auch ohne den Kanzleiabrechnungsservice! Das alles verursacht in meiner Kanzlei doch kaum Zeit, geschweige denn Kosten.
Die derzeitige monetäre Situation von Anwälten erfordert neue betriebswirtschaftliche Lösungen. Denn mit der zunehmenden Konkurrenzsituation und dem damit einhergehendem Kostendruck ist jeder Wettbewerbsvorteil wichtig. Der Wettbewerbsvorteil, der den Anwälten durch die Zusammenarbeit mit einem Abrechnungshaus entsteht, ist vom OLG Köln (Az. 6 U 190/05) in einer Entscheidung zum Wettbewerbsrecht des letzten Jahres sogar bestätigt worden. Aus 40 Jahren Abrechnungserfahrung können wir zudem belegen, dass wir jedem unserer Kunden durch die Einsparungen immer einen Kostenvorteil bringen! Dazu kommt ein Mehr an Zeit, die z. B. sinnvoll für die Weiterbildung, weitere Mandate oder auch mehr Freizeit genutzt werden kann.


